Den Heil- und Kostenplan verstehen
Eine Berechnung Ihrer Kosten, Ihres sogenannten "Eigenanteils", finden Sie in der "Anlage zum Heil- und Kostenplan".
Die Kosten setzen sich für Kassenpatienten regelmäßig aus den folgenden Positionen zusammen:
1. Dem Zahnärztlichen Honorar
2. Den Labor- und Materialkosten
3. Dem Festzuschuss der Krankenkassen und Ihrem Bonus
Zahnärztliches Honorar und Labor- und Materialkosten werden zu den "Gesamtkosten" addiert. Von dieser Summe wird der Festzuschuss der Kassen abgezogen. Der dann noch verbleibende Betrag ist vom Patienten zu bezahlen, sein "Eigenanteil".
Zu den einzelnen Posten:
Das zahnärztliche Honorar setzt sich in der Regel aus zwei Teilsummen zusammen
- (Kassen-)Leistungen nach BEMA (dem "BEwertungsMAsstab zahnärztlicher Leistungen). Diese Leistungen sind in ihrer Zusammensetzung und Höhe genau reglementiert und können vom Zahnarzt nicht verändert werden. Mit den "Kassenleistungen" lässt sich eine "medizinisch notwendig Zahnersatzversorung" sicherstellen - die sogenannte "Regelleistung".
- (Privat-)Leistungen nach GOZ ("Gebührenordnung für Zahnärzte"). Sie erscheinen dann auf der Zahnarztrechnung, wenn Zusatzleistungen über das "medizinisch notwendige" ausgeführt wurden. Die Höhe der GOZ-Leistung kann zwischen dem 1,8 und 3,5fachen Satz schwanken, in begründeten Ausnahmefällen auch höher liegen. Zu den GOZ-Leistungen zahlen die Krankenkassen keine Festzuschüsse.
"Labor- und Materialkosten" fassen die Kosten des Labors für die Herstellung des Zahnersatzes (meist sehr hoch) und die Materialkosten der Praxis (niedrig; z.B. für das Anfertigen der Arbeitsgrundlagen für das Labor) zusammen.
Die reinen Laborkosten zum Herstellen des Zahnersatzes werden in einer eigenen detailliertes Laborrechnung zusammengefasst. Der Zahnersatz selbst wird entweder in einem externen Gewerblichen Labor oder von einem der Praxis angegliederten "Praxislabor" hergestellt.
Einsparungen bei Zahnersatz sind daher gerade für Kassenpatienten nahezu ausschließlich bei den Laborkosten möglich, da die zahnärztlichen Kosten durch BEMA und GOZ geregelt sind und den Zahnärzten Rabattaktionen verboten sind.
Die Laborkosten sind zwar ebenfalls in eigenen Leistungskatalogen (BEL für gesetzliche Leistugnen, BEB für Privatleistungen) geregelt, doch handelt es sich hier um sogenannte Höchstsätze, die aber regelmäßig von den Laboren verrechnet werden.
Den Kosten steht der so genannte Festzuschuss der Kassen gegenüber. Der Festzuschuss orientiert sich am Befund und überläßt es dem Patienten (bzw. den ihn beratenden Zahnarzt), welche Lösung eingesetzt wird. So kann ein fehlender Zahn günstig durch eine Brücke, teuer durch ein Implantat ersetzt werden. Die Brücke selbst kann wiederum als billige Vollmetallbrücke (= "Regelleistung") oder als hochwertige Zirkonoxidbrücke ("Wahlleistung") ausgelegt werden. Der Herstellungsort spielt keine Rolle. Für alle Lösungen gibt es die gleiche Zuzahlung, über die Regelleistung hinaus gehende Kosten hat der Patient zu tragen.
Wer regelmäßig zum Zahnarzt geht, wird mit einem Bonus (= prozentualen Aufschlag) auf den Festzuschuss belohnt. Dieser Bonus ist umso höher, je länger der Patient im Bonusheft regelmäßige Kontrolluntersuchungen nachweisen kann (konkret: Der Patient muss mindestens zweimal im Jahr zur Kontrolluntersuchung seinen Zahnarzt aufsuchen).
Der Bonus beträgt zur Zeit
- 20% bei mindestens 5 Jahren regelmäßige Kontrolluntersuchungen
- 30% bei mindestens 10 Jahren regelmäßige Kontrolluntersuchungen
Diese Untersuchungen dürfen nicht unterbrochen sein und müssen durch einen Stempel im Bonusheft lückenlos dokumentiert werden!
Diese regelmäßigen Kontrolluntersuchungen rechnen sich doppelt, weil viele Labore bei einem lückenlosen Bonusheft verlängerte Garantiezeiten auf ihren Zahnersatz gewähren (dentforme z.B. 5 statt 2 Jahre).


